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In unserem Parlament gibt es zu viele Lobbyisten, die kurzfristige Einzelinteressen in den Vordergrund stellen. Unsere Volksvertreter im Parlament sollen das Volk und nicht die Interessen Ihrer Geldgeber vertreten.
Deshalb wurde die Initiative „Bremst den Lobbyismus“ der Bundeskanzlei zur Vorprüfung eingereicht. Mit einer Ergänzung zu Artikel 144 der Bundesverfassung soll die Annahme von bezahlten Mandaten durch Politiker verboten werden. Zudem müssen Lobbyisten im und ums Bundeshaus akkreditiert werden.
Nicht weniger als 1959, teilweise sehr lukrative Mandate* deklarieren 246 National- und Ständeräte in der aktuellen Legislatur. Lobbyisten diverser Couleur schwärmen zudem um die Politiker im und ausserhalb des Bundeshauses herum.
Es ist deshalb klar, wieso durch solche von Dritten beeinflusste „Volksvertreter“ oft nicht die Interessen des Volkes, sondern diejenigen der Interessensgruppen vertreten werden.
Die Initiative „Bremst den Lobbyismus“ setzt genau hier an!
Die Annahme von solchen Mandaten soll verboten werden, Politiker und Politikerinnen müssen bereits bei Ihrer Kandidatur sämtliche Interessensbindungen darlegen.
Professionelle Interessenvertreter und –vertreterinnen von Firmen, Organisationen, Verbänden oder Institutionen die auf Parlamentsebene und den dazu gehörenden Bundesstellen ihre Interessen vertreten wollen, müssen sich offiziell akkreditieren lassen und ihre Auftraggeber in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Register publizieren.
Wir wollen eine unabhängige Politik für das Volk - ohne Lobbyisten
Hintergründe: * NZZ 21.09.2019 Die Stille Macht im Bundeshaus
Die Bundesverfassung wird mit folgendem Artikel ergänzt: Art. 144bis
Titel des Artikels: Interessenvertretung im Parlament und auf Parlamentsebene
Art. 144bis Interessenvertretung im Parlament und auf Parlamentsebene
(1)
Mitglieder der eidgenössischen Räte dürfen nach erfolgter Wahl keine neuen Mandate von in- oder ausländischen Firmen, Organisationen, Verbänden oder Institutionen annehmen, die entlöhnt oder anderweitig mit geldwerten Leistungen honoriert werden. Ausgenommen sind Mandate, welche die hauptberufliche Tätigkeit der Ratsmitglieder betreffen.
(2)
Bisherige entlöhnte oder anderweitig mit geldwerten Leistungen entschädigte Mandate gemäss Abs. 1 müssen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern vor den Wahlen offengelegt werden. Stichtag ist hierbei der Eingabetag als Kandidat oder Kandidatin für den National- oder Ständerat.
(3)
Professionelle Interessenvertreter und –vertreterinnen von Firmen, Organisationen, Verbänden oder Institutionen die auf Parlamentsebene und den dazu gehörenden Bundesstellen ihre Interessen vertreten wollen, müssen sich offiziell akkreditieren lassen und ihre Auftraggeber in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Register publizieren.
(4)
Das Gesetz kann Ausnahmen für die Interessenvertretung von gemeinnützigen Organisationen vorsehen.
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